Der Rückruf von Lebensmitteln nach Artikel 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002
eine Untersuchung anhand von Beispielen aus Eigenkontrollen und behördlichen Kontrollen
- verfasst von
- Kristina Schumann
- betreut von
- Andreas Hahn
- Abstract
Die Ernährung des Menschen deckt physiologische Grundbedürfnisse und steht in enger Bezie-hung zur Gesundheit. Lebensmittel tragen dabei einerseits zur Funktionserhaltung und zur lang-fristigen Gesundheit bei. Andererseits können durch den Verzehr von Lebensmitteln auch Krankheiten ausgelöst oder begünstigt werden. Die daraus resultierenden Erkrankungen stehen dabei nicht nur im Zusammenhang mit Fehlernährung, sondern können auch durch Substanzen ausgelöst werden, die natürlicherweise in den Rohstoffen enthalten sind oder aus unterschiedlichsten Gründen während Herstellung, Verarbeitung und Lagerung in das Produkt gelangt sind. Um die Verbraucher vor derartigen lebensmittelbedingten Gesundheitsgefahren zu schützen, fordert das europäische Lebensmittelrecht, dass Lebensmittel „sicher“ sein und nicht sichere Lebensmittel vom Markt genommen beziehungsweise zurückgerufen werden müssen. Doch das gilt nicht für alle potenziell gesundheitsschädlichen Lebensmittel. Es war daher das Ziel der Arbeit, anhand von ausgewählten Beispielen herauszuarbeiten, wie die rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit unter Berücksichtigung naturwissenschaftlicher Gegebenheiten auszulegen sind und ob sich möglicherweise aus dem Lebensmittelrecht ein Handlungsschema für die Notwendigkeit eines Rückrufs durch den Lebensmittelunternehmer bei Gesundheitsgefahren ableiten lässt. Dazu wurden beispielhaft die von Salmonellen, Allergenen und Fremdkörpern ausgehenden Gesundheitsrisiken in der Literatur recherchiert und ihr Vorkommen in verschiedenen Fallkonstellationen wurde dahingehend geprüft, ob ein Rückruf des Lebensmittels bei ihrer Anwesenheit vorgeschrieben ist. Die Ergebnisse zeigen, dass trotz gleicher Gefahren das Gesundheitsrisiko in den verschiedenen gewählten Beispielen unterschiedlich zu bewerten ist und ein Rückruf aufgrund lebensmittel-rechtlicher Vorgaben nicht in allen Situationen erforderlich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass eine Beurteilung der Lebensmittelsicherheit bei vorhandenen Gesundheitsgefahren und die Ableitung der Notwendigkeit eines Rückrufes stets von den Umständen des Einzelfalles abhängig sind. Potenziell gesundheitsschädliche Lebensmittel können verkehrsfähig sein, wenn dem Verbraucher das davon ausgehende Gesundheitsrisiko bekannt ist oder er davor auf der Etikettierung des Lebensmittels gewarnt wird und er die Gefahr vor dem Verzehr beseitigen kann. Gleiches gilt, wenn der Konsument die Gefahr selbst erkennen kann. Im Rahmen der Arbeit zeigte sich auch, dass die lebensmittelrechtlichen Vorgaben nicht immer eindeutig und aus Verbraucherschutzperspektive teilweise lückenhaft sind, sodass sie an bestimmten Stellen konkretisiert oder verbessert werden sollten.
- Organisationseinheit(en)
-
Institut für Lebensmittelwissenschaft und Humanernährung
- Typ
- Dissertation
- Anzahl der Seiten
- 305
- Publikationsdatum
- 2019
- Publikationsstatus
- Veröffentlicht
- Elektronische Version(en)
-
https://doi.org/10.15488/5360 (Zugang:
Offen)